Die Liste der Datenschutzbeauftragten in den Landesschulräten sowie für Zentrallehranstalten und Pädagogische Hochschulen sind abrufbar unter diesem
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Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitungen an österreichischen Schulen- Alle schulgesetzlichen Verpflichtungen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegen (Art 6 (1) lit e DSGVO bzw. die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Zuge der Schulverwaltung (Art 6 (1) lit c DSGVO erforderlich sind. (vgl hier insbesondere die Anlagen 1, 1a und 2 Bildungsdokumentationsgesetz). Hier besteht auf Grund des Schulrechts die gesetzliche Verpflichtung der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten.
- Serviceleistungen auf Schülerwunsch (z.B. Kopiersystem, Essensbestellung, Bereitstellung von edu.Lizenzen) sowie Öffentlichkeitsarbeit der Schule (z.B. Fotos von Schüler/innen bei Schulveranstaltungen) gemäß Art 6 (1) lit a oder c DSGVO. Soweit die Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht, besteht das jederzeitige Recht auf Widerruf gemäß Art 7 DSGVO.
- Weitergabe von Daten im Notfall - z.B. Übergabe der Kontaktdaten der Eltern eines Schülers bei Verletzung an die Rettung – (Art 6 (1) lit d DSGVO)
Datenkategorien
Die Aufzählung der für die Vollziehung des Schulrechts zu verarbeitenden Datenkategorien ist in §§ 3 ff in Verbindung mit den Anlagen des Bildungsdokumentationsgesetzes gesetzlich geregelt.
Generell werden im Rahmen der Schulverwaltung Daten nur bei den Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten selbst erhoben.
Übermittlung und Empfänger
Auf Grund von gesetzlichen Regelungen:
- Zuständiger Bundesminister zur Führung der Gesamtevidenzen (im Wege über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“) und der Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung;
- Bundesanstalt „Statistik Österreich“
- Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.
Auf Grund der Einwilligung der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten:
- Verkehrsverbünde im Zuge der Schülerfreifahrt
- Alumni-Verbände an Schulen, Elternvereine
- IT-Dienstleister (z.B. zum Nachweis der Berechtigung des Bezugs verbilligter Edu-Lizenzen)
- Sonstige vom Schulerhalter bekanntgegebene Empfänger
Auf Grund einer vertraglichen Grundlage:
- Schulerhalter für die Durchführung der Schulgeldverrechnung
Übermittlung in Drittländer oder Internationale Organisationen
Im Zuge der Schulverwaltung an österr. Schulen erfolgt grundsätzlich keine Datenübermittlung an Staaten außerhalb der EU. Für Datenübermittlungen im Bereich der österreichischen Auslandsschulen sind die Bestimmungen in den jeweiligen völkerrechtlichen Verträgen nach Maßgabe der Grundsätze der DSGVO anzuwenden. Datenübermittlungen im Zuge des internationalen Schüleraustausches (wie z.B. Erasmus) beruhen prinzipiell auf Einwilligung.
Daten von Schülertestungen an OECD: Im Anlassfall können Daten von Schülertestungen an die OECD übermittelt werden.
Speicherdauer
Die jeweilige Speicherdauer werden durch die jeweiligen gesetzlichen Materienbestimmungen vorgegeben (vlg. Insbesondere § 77 SchUG zum Klassenbuch, § 77a SchUG zur Aufbewahrung von Prüfungsprotokollen, Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen).